Vörs Balaton NGO

Satzung

In der Überzeugung, den VÖRS BALATON NGO Verein zu gründen, und in Übereinstimmung mit dem Zivilgesetzbuch von 2013 (Ptk.) und dem Gesetz über das Vereinigungsrecht, den

gemeinnützigen Status sowie den Betrieb und die Unterstützung von zivilgesellschaftlichen Organisationen von 2011 (Ectv.), nehmen die Mitglieder die folgende Satzung an:

I.  Angaben des Vereins
  1. Name des Vereins: VÖRS BALATON NGO VEREIN
  2. Kurzbezeichnung des Vereins: VÖRS BALATON NGO VEREIN
  3. Fremdsprachige Bezeichnung des Vereins: VÖRS BALATON NGO
  4. Sitz des Vereins: 8711 Vörs, Kis-Balaton utca 14
  5. Die Namen und Wohnorte der Gründungsmitglieder sind in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführt.
  6. Website des Vereins: vors-balaton-ngo.de
II.  Ziele und Tätigkeiten des Vereins
  1. Ziele des Vereins:
  • Unterstützung benachteiligter Personen beim Erlernen technischer Fähigkeiten und bei der Integration in den Arbeitsmarkt
  • Unterstützung von Kunstwerken und Künstlern
  • Förderung traditioneller Handwerkskunst
  • Umwelt- und Recyclingförderung
  • Unterstützung des Verkaufs von gesundheits- und umweltfreundlichen, nachhaltigen Produkten durch den Aufbau einer internationalen Plattform
  • Vertretung von Kultur und Geist in Vörs und Umgebung durch die Durchführung von Programmen, den Aufbau von Gemeinschaften und die Pflege und Entwicklung des kulturellen Erbes

Darüber hinaus zielt der Verein darauf ab, Familien und Jugendgemeinschaften zu stärken und zu unterstützen. Der Verein ist unabhängig von Konfessionen und politischen Parteien.

  1. Tätigkeiten des Vereins:

Der Verein übt entsprechend seinen Zielen die folgenden (konkreten) gemeinnützigen Tätigkeiten aus: [Ectv. 34. § (1) Buchstabe a)]

Gemeinnützige Tätigkeit

Öffentliche Aufgabe

Gesetzliche Grundlage

Wissenschaftliche Tätigkeit, Forschung

Zusammenarbeit bei der Entwicklung der mittelfristigen Wissenschafts-, Technologie- und Innovationspolitik

2004. CXXXIV. Gesetz über Forschung und

technologische Innovation

5. § (3)§

Gemeinnützige Tätigkeit

Öffentliche Aufgabe

Gesetzliche Grundlage

Bildung und Erziehung, Kompetenzentwicklung, Wissenstransfer

Allgemeine Bildung,

Gymnasialbildung, berufsbildende Bildung, nationale Erziehung und Bildung, Internatsunterbringung, Bildungsprogramme der Brücke,

Erwachsenenbildung, künstlerische Grundbildung, fördernde Erziehung, pädagogische Fachberatung,

Erziehung und Bildung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen

2011. CXC. Gesetz über die nationale Bildung 4. § (1) a)- u)

Kulturelle Tätigkeit

Unterstützung der Pflege gemeinschaftlicher kultureller

Traditionen und Werte, kulturelle Ziele zur Verbesserung des Lebensstils der Bevölkerung, Unterstützung

künstlerischer Einrichtungen und Initiativen

1991. XX. Gesetz über die Aufgaben und

Zuständigkeiten lokaler Regierungen und ihrer Organe, der

Bezirksbeauftragten und einiger zentraler untergeordneter Organe

121. § a)-b)

Kulturelle Tätigkeit

Kulturelle Dienstleistungen, Bereitstellung öffentlicher

Bibliotheksdienste, Unterstützung von Kinos, Theater- und

Kunstorganisationen, lokaler Schutz des kulturellen Erbes, Unterstützung lokaler kultureller Aktivitäten

2011. CLXXXIX. Gesetz über die lokale Selbstverwaltung in Ungarn 13. § (1) 7.

Umweltschutz

Entwicklung der Umweltkultur, Bildung in Bezug auf den Naturschutz

1996. LIII. Gesetz über den Naturschutz 64. § (1)

Ausbildung und Beschäftigung benachteiligter Gruppen am Arbeitsmarkt

Erwachsenenbildung: eine solche schulische Bildung außerhalb des Systems, die gemäß diesem Gesetz

von bestimmten juristischen Personen gemäß ihrem eigenen

Bildungsprogramm durchgeführt wird und darauf abzielt, bestimmte Qualifikationen oder Kompetenzen zu erwerben; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der

Erwachsenenbildung

2001. CI. Gesetz über die Erwachsenenbildung 3. § (2)

a) b)

III.  Allgemeine Regeln für den Betrieb des Vereins
  1. Der Verein schließt nicht aus, dass auch andere Personen als die Mitglieder von den gemeinnützigen Dienstleistungen des Vereins profitieren können. [Ectv. 34. § (1) Buchstabe a)]
  1. Der Verein betreibt keine unmittelbare politische Tätigkeit, seine Organisation ist unabhängig von politischen Parteien und gewährt diesen keine finanzielle Unterstützung. [Ectv. § (1) Buchstabe d)]
  2. Der Verein betreibt wirtschaftliche Tätigkeiten nur in dem Maße, dass die Erfüllung der gemeinnützigen oder in dieser Satzung festgelegten Grundziele nicht gefährdet wird. [Ectv. § (1) Buchstabe b)]
  3. Der Verein teilt seinen wirtschaftlichen Erfolg nicht auf, sondern verwendet ihn für die in dieser Satzung festgelegten gemeinnützigen Aktivitäten. [Ectv. § (1) Buchstabe c)]
  4. Der Verein gewährleistet die Öffentlichkeit seiner Tätigkeiten und Dienstleistungen sowie deren Inanspruchnahme durch Veröffentlichung auf der Website vors-balaton- ngo.de und durch Aushang an der Informationstafel am Sitz des Vereins. Den Jahresabschluss und den Bericht zur Gemeinnützigkeit veröffentlicht der Verein spätestens am 15. Februar jedes Jahres auf der Website www.vors-balaton-ngo.de und an der Informationstafel am Vereinssitz. [Ectv. 37. § (3) Buchstabe d)]
  5. Die im Zusammenhang mit den gemeinnützigen Tätigkeiten des Vereins entstandenen Unterlagen sind – mit Ausnahme der gesetzlich nicht öffentlichen Daten – öffentlich und können von jedermann eingesehen und auf eigene Kosten kopiert Die Anfragen zur Einsichtnahme und Kopie der Unterlagen sind schriftlich an den Vorstand des

Vereins zu richten. Der Vorstand hat die Einsichtnahme und die Herausgabe der Kopien innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Anfrage am Sitz des Vereins zu ermöglichen. [Ectv. 37. § (3) Buchstabe c)]

IV.  Mitgliedsbeitrag
  1. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Mitgliedsbeitrag als finanzielle Beteiligung. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 12.000 Ft, der innerhalb von 8 Tagen nach Rechtskraft des Gründungsbeschlusses und anschließend spätestens bis zum ?? jedes Jahres in einer Summe an die Vereinskasse oder durch Überweisung auf das Bankkonto des Vereins zu zahlen ist.

Der neu eintretende Mitglied des Vereins nach der Gründung ist verpflichtet, den anteiligen Mitgliedsbeitrag für das Jahr des Beginns des Mitgliedschaftsverhältnisses innerhalb von 8 Tagen nach dem Beginn des Mitgliedschaftsverhältnisses zu zahlen und danach spätestens bis zum 30. ?? jedes Jahres in die Vereinskasse einzuzahlen oder auf das Bankkonto des Vereins zu überweisen.

V.   Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, juristische Person oder Organisation ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die in der Satzung festgelegten Bestimmungen
VI.   Entstehung des Mitgliedschaftsverhältnisses 
  1. Die Vereinsmitgliedschaft entsteht bei der Gründung des Vereins durch die Eintragung des Vereins in das Register. Nach der Gründung entsteht die Mitgliedschaft durch die Annahme des Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung über die Aufnahme entscheidet. Der Beschluss ist innerhalb von 8 Tagen nach der Entscheidung schriftlich und nachweislich an den Antragsteller zu übermitteln. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags gibt es keine Rechtsmittel.
VII.  Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses
  1. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet: a. Durch Austritt des Mitglieds. b. Durch Tod des Mitglieds oder dessen Auflösung ohne Rechtsnachfolger. c. Durch Ausschluss des Mitglieds.
  1. Das Mitglied kann sein Mitgliedschaftsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand des Vereins Das Mitgliedschaftsverhältnis endet an dem Tag, an dem die Erklärung beim Vorstand eingeht.
  1. Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung aus dem Verein ausschließen, wenn das Mitglied die Bestimmungen der Satzung oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung schwerwiegend oder wiederholt Ein

Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es sechs Monate lang mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Ein Ausschluss wegen Nichtzahlung des

Mitgliedsbeitrags kann jedoch nur erfolgen, wenn der Vorstand das Mitglied schriftlich mit einer Nachfrist und einem Hinweis auf die Konsequenzen, nämlich den Ausschluss, zur Zahlung des Rückstands aufgefordert hat und diese Aufforderung innerhalb der Nachfrist erfolglos bleibt.

Das Ausschlussverfahren wird vom Vorstand auf Initiative jedes Mitglieds oder Organs des Vereins durchgeführt. Das Mitglied muss zu der Sitzung des Vorstands eingeladen werden und darauf hingewiesen werden, dass die Sitzung und die Beschlussfassung auch bei seiner ordnungsgemäßen Einladung und Abwesenheit stattfinden. Dem Mitglied muss die Möglichkeit zur Verteidigung gegeben werden. Das Mitglied kann sich in der Sitzung durch einen Vertreter

vertreten lassen. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen; die Begründung muss die Tatsachen und Beweise enthalten, die dem Ausschluss zugrunde liegen, sowie Hinweise auf mögliche Rechtsmittel. Der Vorstand trifft die Entscheidung über den Ausschluss innerhalb von 30 Tagen nach Einleitung des Ausschlussverfahrens und teilt sie dem betroffenen Mitglied innerhalb von 8 Tagen nachweislich mit.

Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des

erstinstanzlichen Ausschlussbeschlusses des Vorstands bei der Mitgliederversammlung des Vereins Berufung einlegen. Nach Eingang der Berufung muss der Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit in offener

Abstimmung. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wird mündlich verkündet und innerhalb von 8 Tagen nachweislich schriftlich an das betroffene Mitglied übermittelt.

VIII.  Rechte der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt: an den Tätigkeiten des Vereins teilzunehmen,
  2. die Dienstleistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, c. an der

Mitgliederversammlung teilzunehmen, sein Stimmrecht auszuüben, gemäß den Regeln der Mitgliederversammlung das Wort zu ergreifen, Fragen zu stellen sowie Vorschläge und Anmerkungen zu machen, d. Einsicht in die Unterlagen des Vereins zu nehmen, e. zum Amtsträger des Vereins gewählt zu werden, sofern kein gesetzlich festgelegter Ausschlussgrund gegen ihn vorliegt.

Das Mitglied kann sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auch durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben. Die Vollmacht ist in einer Urkunde mit voller Beweiskraft schriftlich zu erteilen und zu Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter zu übergeben.

In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine gleichwertige Stimme.

IX.   Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet: die Verwirklichung der Ziele des Vereins und die Tätigkeiten des Vereins nicht zu gefährden, b. den Mitgliedsbeitrag bei Fälligkeit zu bezahlen, c. die in der Satzung und den Beschlüssen der Entscheidungsgremien enthaltenen Vorschriften und Bestimmungen einzuhalten, d. seine Adresse innerhalb von 8 Tagen nach einer Änderung dem Vorstand mitzuteilen.
X.  Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand.

Die Generalversammlung

(2) Die Generalversammlung ist das beschlussfassende Organ der Vereinigung.

3 In den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen::

  1. die Änderung der Statuten;
  2. Beschlussfassung über die Auflösung, Verschmelzung und Spaltung des Vereins;
  3. die Wahl und Abberufung des Vorstandsmitglieds;
  4. die Verabschiedung des jährlichen Haushaltsplans, die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags;
  • die Feststellung des Jahresabschlusses einschließlich des Berichts des Exekutivorgans über die finanzielle Lage des Vereins;
  • Verabschiedung eines Berichts über die Gemeinnützigkeit;
  • Ausübung der Ernennungsrechte des Hauptgeschäftsführers, wenn dieser bei der Vereinigung angestellt ist;
  • Genehmigung des Abschlusses von Verträgen, die die Vereinigung mit ihren eigenen Mitgliedern, Amtsträgern oder deren Angehörigen schließt;
  • Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen gegenwärtige und frühere Mitglieder und Amtsträger der Vereinigung;
  1. j) Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr durch Gesetz oder Satzung zugewiesen
  • Die Generalversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Sitzungen der Generalversammlung sind öffentlich, wobei die Öffentlichkeit in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden [Art. 37 (1) Abs.].
  • Die Generalversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch eine mindestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin versandte Einladung einberufen, und zwar in erster Linie am Sitz des Als schriftliche und nachprüfbare Zustellungsarten gelten: z.B. per Einschreiben oder

Rückschein sowie die Zustellung an die elektronische Postadresse des Mitglieds mit Bestätigung der Zustellung (elektronischer Rückschein). [Artikel 37 (2) a) des Gesetzes]

Falls die Generalversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen wurde, kann die Versammlung dennoch abgehalten werden, wenn mindestens drei Viertel der zur Teilnahme berechtigten Personen anwesend sind und einstimmig der Durchführung der Versammlung zustimmen.

Die Einladung zur Generalversammlung muss den Namen und den Sitz des Vereins, den Ort und die Zeit der Generalversammlung sowie die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte enthalten. Die Tagesordnungspunkte müssen in der Einladung so detailliert festgelegt werden, dass die stimmberechtigten Mitglieder ihre Standpunkte entwickeln können. Die Einladung muss auch den Ort und die Zeit einer eventuell wiederholten Generalversammlung im Falle der Beschlussunfähigkeit enthalten sowie den Hinweis, dass die wiederholte Generalversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn sie mindestens drei und höchstens fünfzehn Tage nach dem ursprünglichen Termin einberufen wird.

Die Einladung zur Generalversammlung muss am Sitz des Vereins und auf dessen Website veröffentlicht werden.

Innerhalb von drei Tagen nach Zustellung oder Veröffentlichung der Einladung können die Mitglieder und die Organe des Vereins beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung unter Angabe von Gründen beantragen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von zwei Tagen über den Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung. Der Vorstand kann den Antrag auf Ergänzung ablehnen oder ihm stattgeben. Seine Entscheidung und im Falle der Annahme die ergänzten Tagesordnungspunkte werden den Mitgliedern in jedem Fall spätestens zwei Tage nach der Entscheidung in nachweisbarer Weise mitgeteilt.

Wenn das Präsidium über den Antrag zur Ergänzung der Tagesordnung nicht entscheidet oder den Antrag ablehnt, so entscheidet die Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung über die Annahme der Tagesordnung gesondert über die Ergänzung der Tagesordnung. Ein Beschluss über einen nicht ordnungsgemäß angekündigten Tagesordnungspunkt kann nur gefasst werden, wenn mindestens drei Viertel der Teilnahmeberechtigten anwesend sind und der Erörterung des nicht auf der Tagesordnung stehenden Punktes einstimmig zugestimmt wird.

  1. Das Präsidium ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung unverzüglich zur Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen einzuberufen, wenn a) das Vermögen des Vereins die fälligen Verbindlichkeiten nicht deckt; b) der Verein voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen; oder c) die Erreichung der Vereinsziele gefährdet ist. In diesen Fällen sind die Mitglieder der einberufenen Mitgliederversammlung verpflichtet, Maßnahmen zur Beseitigung des Einberufungsgrundes zu ergreifen oder über die Auflösung des Vereins zu entscheiden.
  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der abzugebenden Stimmen vertreten ist. Die Beschlussfähigkeit ist bei jeder Beschlussfassung zu überprüfen.
  2. Nach Eröffnung der Mitgliederversammlung ist zunächst die Beschlussfähigkeit festzustellen, das heißt die Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder im Verhältnis zur aktuellen Die Mitgliederversammlung wählt vor der Erörterung der Tagesordnungspunkte mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung den Versammlungsleiter sowie den Protokollführer und zwei Protokollprüfer, gegebenenfalls auch einen zweiköpfigen Wahlausschuss.
  1. Über die anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ist eine Anwesenheitsliste zu erstellen, in der Name und Anschrift oder Sitz des Mitglieds sowie gegebenenfalls seines Vertreters – falls die Satzung die Teilnahme durch Vertreter erlaubt – aufgeführt

sind. Zudem ist die Anzahl der dem Mitglied zustehenden Stimmen zu vermerken, sofern die Mitglieder nicht über die gleiche Anzahl an Stimmen verfügen. Die Anwesenheitsliste wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das Folgendes enthält: a) den Namen und Sitz des Vereins; b) den Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung; c) den Namen des Versammlungsleiters, des Protokollführers und der Protokollprüfer; d) die wichtigsten

Ereignisse der Mitgliederversammlung, die vorgebrachten Anträge; e) die Beschlussvorschläge, die abgegebenen Stimmen sowie die Gegenstimmen und Enthaltungen.

Das Protokoll muss den Inhalt, die Zeit und die Gültigkeit der Entscheidung des beschlussfassenden Gremiums sowie die Anzahl der Befürworter und Gegner, wenn möglich auch die Personen, die die Entscheidung unterstützt oder abgelehnt haben, enthalten.

Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet und von zwei gewählten, anwesenden Mitgliedern bestätigt.

  1. Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei Feststellung der Beschlussfähigkeit vertretenen Stimmen. Von der Abstimmung ausgeschlossen ist: a) wer durch den Beschluss von einer Verpflichtung oder Haftung befreit oder zugunsten einer anderen Art von Vorteil begünstigt wird; b) mit wem ein Vertrag gemäß dem Beschluss geschlossen werden soll; c) gegen den aufgrund des Beschlusses ein

Rechtsstreit eingeleitet werden soll; d) dessen Angehöriger, der nicht Mitglied des Vereins ist, an der Entscheidung beteiligt ist; e) wer eine Verbindung mit einer anderen Organisation hat, die von der Entscheidung betroffen ist, oder f) wer sonst ein persönliches Interesse an der Entscheidung hat.

An der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung kann eine Person nicht teilnehmen, wenn sie selbst oder ein naher Angehöriger durch den Beschluss von einer Verpflichtung oder Haftung befreit wird oder auf andere Weise begünstigt wird oder an dem zu schließenden Rechtsgeschäft interessiert ist.

Ein Vorteil ist nicht die im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele gewährte Sachleistung, die ohne Einschränkung von jedermann in Anspruch genommen werden kann, oder die aufgrund der

Mitgliedschaft vom Verein gewährte Leistung.

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse – sofern die Satzung oder das Gesetz nichts anderes vorsehen – mit einfacher Mehrheit in offener Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Genehmigung des Jahresberichts nach den allgemeinen Vorschriften. Für Änderungen der Satzung, die Vereinigung und die Aufspaltung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit erforderlich.
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter mündlich verkündet und innerhalb von 8 Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich, nachweisbar und zeitgleich mit der Veröffentlichung auf der Website des Vereins dem/den betroffenen Mitglied(ern) mitgeteilt.Präsidium
  1. Das Präsidium ist das geschäftsführende Organ des Vereins und besteht aus 4 Präsidiumsmitgliedern, die über alle Angelegenheiten entscheiden, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  2. Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet: a) mit Ablauf der Amtszeit; b) durch Abberufung; c) durch Rücktritt; d) durch Tod oder rechtliche Auflösung ohne Nachfolge; e) durch Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Vorstandsmitglieds im für die Tätigkeit erforderlichen Umfang; f) durch das Eintreten eines Ausschluss- oder Inkompatibilitätsgrundes gegenüber dem Vorstandsmitglied.

Ein Vorstandsmitglied kann jederzeit durch eine an den Verein gerichtete Erklärung, die an ein anderes Vorstandsmitglied gerichtet ist, zurücktreten. Wenn es für die Funktionsfähigkeit des Vereins erforderlich ist, wird der Rücktritt mit der Ernennung oder Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds wirksam, spätestens jedoch am sechzigsten Tag nach der Mitteilung.

  1. Vorstandsmitglied kann jede volljährige Person sein, deren Geschäftsfähigkeit im für die Tätigkeit erforderlichen Umfang nicht eingeschränkt Wenn das Vorstandsmitglied

eine juristische Person ist, muss sie eine natürliche Person benennen, die die Aufgaben des Vorstandsmitglieds in ihrem Namen wahrnimmt.

Die für Vorstandsmitglieder geltenden Regelungen sind auch auf die benannte Person anzuwenden. Ein Vorstandsmitglied muss seine Aufgaben persönlich wahrnehmen. Ein Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer wegen einer Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die mit der Verurteilung verbundenen nachteiligen Folgen bestehen.

Wer von der Ausübung öffentlicher Angelegenheiten ausgeschlossen ist, kann kein Vorstandsmitglied sein. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil von einem Beruf ausgeschlossen wurde, kann während der Dauer des Ausschlusses kein Vorstandsmitglied des Vereins sein, der die im Urteil genannte Tätigkeit ausübt.

Eine Person, die in den drei Jahren nach dem Erlöschen der Gemeinnützigkeit nicht in der Lage ist, eine leitende Position in einem anderen gemeinnützigen Verein zu übernehmen, wenn sie in

den letzten zwei Jahren vor dem Erlöschen mindestens ein Jahr lang Vorstandsmitglied in einem gemeinnützigen Verein war, der: a) ohne Rechtsnachfolger erlosch und dabei seine Steuer- und Zollverbindlichkeiten nicht beglichen hat; b) bei dem die Steuerbehörde erhebliche

Steuerrückstände festgestellt hat; c) bei dem die Steuerbehörde eine Geschäftsschließung oder eine Ersatzstrafe verhängt hat; d) dessen Steuernummer gemäß dem Steuergesetz ausgesetzt oder gelöscht wurde.

Das Vorstandsmitglied oder die benannte Person ist verpflichtet, alle betroffenen

gemeinnützigen Organisationen im Voraus darüber zu informieren, dass sie eine solche Position gleichzeitig in einer anderen gemeinnützigen Organisation innehat.

  1. Die Vorstandsmitglieder des Vereins:

Vorsitzender des Vereins: Winkler Hans-Jürgen (an: Schwaiger Theresia Maria 8711 Vörs Kis- Balaton utca 14)

Vorstandsmitglieder: Winkler Petra (8711 Vörs Kis-Balaton u 14) Futó Réka

Der Vorsitzende vertritt den Verein. Der Umfang des Vertretungsrechts: allgemein. Die Ausübung des Vertretungsrechts: allein.

17.  In den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen:

a./ Die Führung der täglichen Angelegenheiten des Vereins und die Entscheidung in den Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen; b./ Die Vorbereitung der Berichte und deren Vorlage an die Generalversammlung; c./ Die Erstellung des Jahresbudgets und dessen Vorlage an die Generalversammlung; d./ Die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Entscheidung und Durchführung von Maßnahmen zur Nutzung und Investition des Vermögens, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen; e./ Die Einberufung der Generalversammlung und die Benachrichtigung der Mitglieder und Organe des Vereins; f./ Die Festlegung der Tagesordnungspunkte für die vom Vorstand einberufene Generalversammlung; g./ Die Teilnahme an der Generalversammlung und die Beantwortung von Fragen in Bezug auf den Verein; h./ Die Führung des Mitgliederverzeichnisses; i./ Die Führung der Beschlüsse, Organisationsdokumente und sonstigen Bücher des Vereins; j./ Die Aufbewahrung der mit dem Betrieb des Vereins verbundenen Unterlagen; k./ Die fortlaufende Prüfung des Bestehens von Auflösungsgründen des Vereins und die Ergreifung der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Eintretens; und l./ Die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern; m./ Die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Satzung in seinen

Zuständigkeitsbereich fallen.

18.  Die Sitzungen des Vorstands werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich abgehalten.

Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden schriftlich und nachweislich mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin einberufen, in erster Linie am Sitz des Vereins. Als nachweisbare schriftliche Zustellung gelten z.B. der Versand als Einschreiben oder Rückschein sowie die Zustellung an die elektronische Adresse des Mitglieds, wobei die Zustellung bestätigt werden muss (elektronischer Rückschein).

Die Einladung zur Vorstandssitzung muss den Namen und den Sitz des Vereins, den Ort und die Zeit der Vorstandssitzung sowie die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte enthalten. Die Tagesordnungspunkte müssen in der Einladung so detailliert festgelegt werden, dass die Vorstandsmitglieder ihre Standpunkte entwickeln können.

Die Einladung zur Vorstandssitzung muss am Sitz des Vereins und auf dessen Website veröffentlicht werden.

Die Sitzungen des Vorstands sind öffentlich, wobei die Öffentlichkeit in gesetzlich bestimmten Fällen eingeschränkt werden kann. [Ectv. § 37 (1)]

19.  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durch offene Abstimmung.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder mit uneingeschränktem Stimmrecht anwesend sind. Bei Anwesenheit von zwei Vorstandsmitgliedern können Beschlüsse nur einstimmig gefasst werden.

Ein Mitglied darf bei der Beschlussfassung nicht mitstimmen, wenn: a) es durch den Beschluss von einer Verpflichtung oder Haftung befreit wird oder einen Vorteil auf Kosten der juristischen Person erhält; b) mit ihm laut Beschluss ein Vertrag geschlossen werden soll; c) aufgrund des Beschlusses ein Rechtsstreit gegen es eingeleitet werden soll; d) ein naher Angehöriger, der

nicht Mitglied des Vereins ist, in der Entscheidung involviert ist; e) es in einer

Mehrheitsbeziehung zu einer anderen Organisation steht, die an der Entscheidung beteiligt ist; oder f) es sonst persönlich an der Entscheidung interessiert ist.

Ein Mitglied darf nicht an der Beschlussfassung teilnehmen, wenn es oder ein naher Angehöriger durch den Beschluss a) von einer Verpflichtung oder Haftung befreit wird, oder b) einen anderen Vorteil erhält oder an dem abzuschließenden Rechtsgeschäft interessiert ist.

Nicht als Vorteil gilt eine im Rahmen der satzungsgemäßen Ziele der gemeinnützigen

Organisation jedem ohne Einschränkung zugängliche nicht finanzielle Dienstleistung sowie eine satzungsgemäße Leistung des Vereins an sein Mitglied im Rahmen des

Mitgliedschaftsverhältnisses. [Ectv. § 38 (1) und (2)]

20.  Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll enthält die Nummern der Beschlüsse, den Inhalt der Entscheidungen, den

Zeitpunkt und die Gültigkeit sowie das Stimmenverhältnis der Befürworter und Gegner (wenn möglich, auch deren Namen).

Der Vorstand verkündet seine Beschlüsse mündlich während der Sitzung und teilt sie den betroffenen Mitgliedern innerhalb von 8 Tagen nach der Beschlussfassung schriftlich und nachweislich mit, gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Beschlüsse auf der Website des Vereins. [Ectv. § 37 (3) b)]

21.  Der Vorsitzende ist verpflichtet, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstands im Beschlussbuch einzutragen, entsprechend dem Dateninhalt gemäß Punkt 9 und Punkt 20. [Ectv. § 37 (3) a)]

XI. Schlussbestimmungen

Für nicht in der Satzung geregelte Angelegenheiten gelten das Gesetz Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (Ptk.) und das Gesetz Nr. CLXXV von 2011 über das Vereinsrecht, den gemeinnützigen Status sowie den Betrieb und die Unterstützung von zivilen Organisationen (Ectv.).